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Stellungnahme
und Richtigstellung
In den Apotheker-Nachrichten eines Landesapothekerverbands
vom Juni 2003 erschien unter der Rubrik 'Recht' ein Artikel "Steuerliche
Aufbewahrungspflichten nach § 147 Abgabenordnung -AO -".
Der Artikel erweckt beim Leser den unzutreffenden
Eindruck, eine Archivierung von Daten (wie z.B. denjenigen aus Einzelrechnungen
oder Lieferscheinen) auf CD-ROM sei nach den steuerlichen Vorschriften
grundsätzlich unzulässig.
Unzulässig ist das Archivierungsverfahren
jedoch nur dann, wenn es sich aus Sicht der Rechnungsaussteller
(Großhändler) um eine im Nachhinein gefertigte digitale
Mehrausfertigung eigener Unterlagen handelt.
Werden hingegen die zeitnah den Apothekern überlassenen
Originalbelege auf CD-ROM archiviert, verstößt dies nicht
gegen steuerliche Vorschriften.
Die deCODEtron Archiv-Service GmbH stellt durch
das von ihr entwickelte Archivierungsverfahren sicher, dass die
digitalen Daten tagesaktuell, also zeitnah, übernommen werden.
Somit handelt es sich nicht um im Nachhinein gefertigte digitale
Mehrausfertigungen eigener Unterlagen, sondern um originäre
Datenströme, die vor der Kopie in Papierform entstanden sind.
Dadurch ist sichergestellt, dass die archivierten
Daten jeweils tagesaktuell, z.B. über die Homepage des Großhändlers,
zur Einsicht, zur Kontrolle und zum Ausdruck in der Apotheke zur
Verfügung stehen können und innerhalb weniger Minuten
eine tagesaktuelle CD produziert werden kann.
Diese originären Daten werden zum Jahresende
im Original und fälschungssicher verschlüsselt auf eine
CD kopiert und den Apotheken inklusive einer Wiedergabe-Software
überlassen.
Die erzeugte Kopie des Lieferscheines in Papier
dient dem Lieferanten nur noch zur Adressierung und Konfektionierung
der Ware und den Apotheken zur Sichtkontrolle bei Übernahme
der Ware. Begleitpapiere dieser Art müssen in Papierform aufbewahrt
werden, wenn sie vom Warenempfänger mit Notizen versehen werden
und zur Aufklärung eines Geschäftsvorfalles beitragen
können.
Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Josef Hillenbrand ist beauftragt worden, die Einzelheiten des beschriebenen
Archivierungsverfahrens aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht
mit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zu erörtern,
um sicherzustellen, dass steuerliche Vorschriften zur Aufbewahrungspflicht
nicht verletzt werden.
Die diesbezügliche Korrespondenz kann bei
der deCODEtron Archiv-Service GmbH, Siemensstr. 17, 61449 Steinbach/Taunus
angefordert werden.
Das beschriebene Archivierungsverfahren ist im
Vergleich zu einem herkömmlichen Papierarchiv wesentlich kostengünstiger.
Juli 2003
deCODEtron Archiv-Service GmbH
Hans Peter Winter
Die
Stellungnahme und Richtigstellung der deCODEtron Archiv-Service
GmbH steht Ihnen auch als PDF-Dokument zur Verfügung. ['STELLUNG-DECODE.PDF'
149 kB]
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