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  Saturday, 04-Sep-2010 10:04:21 Westeuropäische Sommerzeit  
 
 
Rechtslage

 

Ist das Rechtskräftig ?

1.) Können die originären Daten kurzfristig verfügbar bereitgestellt werden, wie es bei deCODEtron der Fall ist, ist diese Form der digitalen Archivierung zulässig.

2.) Demnach dient die erzeugte Papierlieferscheinkopie nur noch zur Adressierung und zur Konfektionierung der Ware für den Lieferanten, sowie ggf. zur Sichtkontrolle bei der Warenübernahme durch die Apotheke.

3.) Begleitdokumente dieser Art, die vom Empfänger als Notizzettel genutzt werden, müssen in Papierform aufgehoben werden, wenn diese zur Aufklärung eines Geschäftsvorfalls beitragen können, wie jeder andere Notizzettel auch.

Können die Papierdokumente vernichtet werden ?

Dazu schreibt der Fachanwalt für Steuerrecht, Herr Rechtsanwalt Josef Hillenbrand auf Seite 4 seiner Stellungnahme:

"Werden mitgelieferte Papier-Lieferscheine als Notizzettel genutzt, die zur Aufklärung eines Geschäftsvorfalls beitragen können, müssen diese nach wie vor in bildlicher Form (...) archiviert werden, wie jeder andere Beleg auch, der zur Aufklärung eines Geschäftsvorfalls beitragen könnte.

Ansonsten sind alle in Papierform vorliegen Lieferscheine nicht erforderlich, wenn die Daten kurzfristig verfügbar, elektronisch auswertbar, entsprechend den gültigen Vorschriften, (...) vorliegen.

Das gilt auch für alle Jahresbestände, die in der beschriebenen Art archiviert wurden."

Die Einzelheiten dieses Schreibens entnehmen Sie bitte dem Dokument selbst:

PDFStellungnahme des Fachanwaltes für Steuerrecht,
Herr Rechtsanwalt Josef Hillenbrand
['STELLUNG-ANWALT.PDF' 149 kB]

 
 

 

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