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Ist das Rechtskräftig ?
1.) Können die originären Daten kurzfristig
verfügbar bereitgestellt werden, wie es bei deCODEtron der
Fall ist, ist diese Form der digitalen Archivierung zulässig.
2.) Demnach dient die erzeugte Papierlieferscheinkopie
nur noch zur Adressierung und zur Konfektionierung der Ware für
den Lieferanten, sowie ggf. zur Sichtkontrolle bei der Warenübernahme
durch die Apotheke.
3.) Begleitdokumente dieser Art, die vom Empfänger
als Notizzettel genutzt werden, müssen in Papierform aufgehoben
werden, wenn diese zur Aufklärung eines Geschäftsvorfalls
beitragen können, wie jeder andere Notizzettel auch.
Können die Papierdokumente vernichtet
werden ?
Dazu schreibt der Fachanwalt für Steuerrecht,
Herr Rechtsanwalt Josef Hillenbrand auf Seite 4 seiner Stellungnahme:
"Werden mitgelieferte Papier-Lieferscheine
als Notizzettel genutzt, die zur Aufklärung eines Geschäftsvorfalls
beitragen können, müssen diese nach wie vor in bildlicher
Form (...) archiviert werden, wie jeder andere Beleg auch, der zur
Aufklärung eines Geschäftsvorfalls beitragen könnte.
Ansonsten sind alle in Papierform vorliegen
Lieferscheine nicht erforderlich, wenn die Daten kurzfristig verfügbar,
elektronisch auswertbar, entsprechend den gültigen Vorschriften,
(...) vorliegen.
Das gilt auch für alle Jahresbestände,
die in der beschriebenen Art archiviert wurden."
Die Einzelheiten dieses Schreibens entnehmen Sie
bitte dem Dokument selbst:
Stellungnahme
des Fachanwaltes für Steuerrecht,
Herr Rechtsanwalt Josef Hillenbrand
['STELLUNG-ANWALT.PDF'
149 kB]
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