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Rundschreiben der OFD (OberFinanzDirektion)
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S C H R I F T
Nr: FMNR283310002
Abk: VV
HE OFD Frankfurt 2002-05-24 S 0317 A-3-St. III 24
Archivierung
von Lieferscheinen auf CD
Es wird
zur Zeit vermehrt angefragt, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen
Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden erstellen können,
so dass die Kunden auf die Aufbewahrung der Lieferscheine, die Ihnen
vom Lieferanten ursprünglich zugesandt worden sind, verzichten
können. Dies ist zu verneinen.
Lieferscheine
sind als empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe nach §
147 Abs. 1 Nr. 2 AO oder bei Verwendung als Buchhaltungsbeleg nach
§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO aufzubewahren. Gemäß §
147 Abs. 2 Nr. 1 AO können in Papier empfangene Lieferscheine
dabei auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen
Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dies setzt
u.a. voraus, dass die Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt.
Dabei müssen alle auf dem Original angebrachten Vermerke (Eingangsstempel,
Sicht- und Kontrollvermerke, Korrekturen, Kontierungen etc.) erhalten
bleiben, vgl. auch Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestüzter
Buchführungssysteme (GoBS), BMF-Schreiben vom 07.11.1995 –
IV A 8-S 0316-52/95, BStBl 1995 Teil 1 S. 738, AO-Kartei HE §
146 Abs. 5 AO Kartei 1. Aufzubewahrende Unterlagen i.S.d. $ 147
Abs. 2 AO kann folglich nur der Lieferschein sein, der dem Kunden
zeitnah mit der jeweiligen Lieferung im Original zu gegangen ist,
und zwar unabhängig davon, ob der Kunde auf diesen empfangenen
Lieferschein tatsächlich Vermerke angebracht hat.
Allein
mit Aufbewahrung der Archivierungs-CD die anhand der Daten des Lieferanten
erstellt worden ist, erfüllt der belieferte Kunde seine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten folglich nicht. Die Archvierung-CD gibt nämlich
nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder,
sondern Unterlagen eines Dritten.
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