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  Saturday, 04-Sep-2010 10:06:11 Westeuropäische Sommerzeit  
 
 
OFD-Rundschreiben

 

Rundschreiben der OFD (OberFinanzDirektion)

A B S C H R I F T

Nr: FMNR283310002

Abk: VV HE OFD Frankfurt 2002-05-24 S 0317 A-3-St. III 24

Archivierung von Lieferscheinen auf CD

Es wird zur Zeit vermehrt angefragt, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden erstellen können, so dass die Kunden auf die Aufbewahrung der Lieferscheine, die Ihnen vom Lieferanten ursprünglich zugesandt worden sind, verzichten können. Dies ist zu verneinen.

Lieferscheine sind als empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO oder bei Verwendung als Buchhaltungsbeleg nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO aufzubewahren. Gemäß § 147 Abs. 2 Nr. 1 AO können in Papier empfangene Lieferscheine dabei auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dies setzt u.a. voraus, dass die Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt. Dabei müssen alle auf dem Original angebrachten Vermerke (Eingangsstempel, Sicht- und Kontrollvermerke, Korrekturen, Kontierungen etc.) erhalten bleiben, vgl. auch Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestüzter Buchführungssysteme (GoBS), BMF-Schreiben vom 07.11.1995 – IV A 8-S 0316-52/95, BStBl 1995 Teil 1 S. 738, AO-Kartei HE § 146 Abs. 5 AO Kartei 1. Aufzubewahrende Unterlagen i.S.d. $ 147 Abs. 2 AO kann folglich nur der Lieferschein sein, der dem Kunden zeitnah mit der jeweiligen Lieferung im Original zu gegangen ist, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde auf diesen empfangenen Lieferschein tatsächlich Vermerke angebracht hat.

Allein mit Aufbewahrung der Archivierungs-CD die anhand der Daten des Lieferanten erstellt worden ist, erfüllt der belieferte Kunde seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten folglich nicht. Die Archvierung-CD gibt nämlich nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern Unterlagen eines Dritten.

 
 

 

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Die Seite apothekenarchiv.de wird als Informationsportal für Apotheken von der deCODEtron Archiv-Service GmbH betrieben.
 
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Schluß machen mit der Verwirrung und der Unsicherheit. Unser bereits mehrfach durch eine WPG zertifiziertes Archivierungsverfahren entspricht zu 100 % den Vorschriften der GDPdU und erfüllt alle Anforderungen seitens der Finanzämter.
Apotheken die Ihr Finanzamt aber nach einer verbindlichen Auskunft gefragt haben, wurden allerdings enttäuscht, da Finanzämter nicht 'zertifizieren' dürfen. Wir erklären Ihnen hier nun, warum unser Verfahren alle Vorschriften zur Archivierung erfüllt.
 
  Betriebsprüfung  
Bis heute wurde uns noch kein Fall bekannt, bei dem jemals eine unserer Archiv-CD's bei einer Betriebsprüfung nicht anerkannt wurde...! Wir sind daher an jedem (Zwischen-)Fall interessiert und für Ihre Informationen immer dankbar. Telefonisch unter 06171-7766 oder per Email.
 
  Unterstützung  
Sollte je ein Fall eintreten, in dem Ihre Archiv-CD bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt bzw. den Prüfer nicht anerkannt wird, informieren Sie uns bitte umgehend und wir stellen Ihnen alle Hilfe kostenfrei zur Verfügung, die Sie benötigen um Ihr Recht zu erhalten. Vom Rechtsanwalt bis hin zur Klage bei Gericht. Unser Wort drauf !
 
 
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