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Die wörtliche Wiedergabe des nun folgenden
Artikels soll nur dem Verständnis über die dadurch entstandene
Unsicherheit vieler Apotheken und der Möglichkeit dienen, den
Unterschied zu dem von uns praktizierten Archivsystem nachvollziehen
zu können.
Steuerliche Aufbewahrungspflichten
nach § 147 Abgabenordnung - AO -
Die Oberfinanzdirektion Erfurt hat mit den Vertretern
der verschiedenen Oberfinanzdirektionen der Länder den Vorgang
erörtert und kam zu folgendem Entschluss:
Die Aufbewahrung der Daten aus den Tagesrechnungen
auf CD-ROM entspricht nicht den handels- und steuerrechtlichen Ordnungsvorschriften.
Bei der den Apotheken entgeltlich zur
Verfügung gestellten CD-ROM handelt es sich aus Sicht der Rechnungssteller
(Großhändler) lediglich um eine im Nachhinein gefertigte
digitale Mehrausfertigung eigener Unterlagen.
Aufbewahrungspflichtig sind jedoch die
zeitnah den Apotheken überlassenen Originalbelege.
Diese können statt in Papierform auch auf
einem digitalen Datenträger (d.h. gescannt) aufbewahrt werden,
wenn die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
(GoB) dabei beachtet werden. Voraussetzung ist u.a. dass die empfangenen
Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege bildlich
mit den Originalen übereinstimmen. Dies bedeutet, dass auch
alle auf den Originalunterlagen angebrachten Vermerke (z.B. Eingangsstempel,
Sicht- und Kontrollvermerke, Kontierungen, etc.) erhalten bleiben.
Die vom Lieferanten angebotene CD kann dies nicht
gewährleisten. Die bildhafte Übereinstimmung mit dem Originalbeleg
sowie der Ausschluss jeglicher Manipulationsmöglichkeit ist
somit nicht sichergestellt. Abschließend ist anzumerken, dass
die Tagesrechungen Handels- bzw. Geschäftsbriefe im Sinne §
147 AO darstellen. Jede Warenlieferung stellt einen Geschäftsvorfall
dar, der sich anhand der Bücher nachvollziehen lassen muss.
Für jede Buchung bedarf es nach den GoB eines (einwandfreien)
Belegs.
Diesen Artikel können Sie sich auch gerne
im Original als bildliche Wiedergabe im PDF-Format ansehen.
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